V E R B A N D S S A T Z U N G
der LSW – Spezialsport Deutschland e.V.


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I: Allgemeine Bestimmungen:


§ 1 Name und Sitz:

  1. Der Verband führt den Namen „LSW – Spezialsport Deutschland e.V.“ ( abgekürzt: „LSW“) und ist als solcher in das Vereinsregister eingetragen.

  2.  Der Verbandssitz ist in Bad Lauterberg.


§ 2 Zweck:

  1. Der LSW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung des Sportes auf Grund des Amateurgedankens, insbesondere durch Pflege und Förderung von alternativen Sportdisziplinen auf dem Gebiet der Leichtathletik, des Turnsports und des Rasenkraftsports. Leitgedanke des LSW ist ferner ein Eintreten für die körperliche und sittliche Erziehung im Sinne von Sportsgeist und Kameradschaft.

  3. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Der Verband ist politisch und konfessionell ungebunden.

  5. 5. LSW distanziert sich vom Doping und kämpft gegen den Dopingmissbrauch, in der Absicht den LSW-Spezialsport frei von Doping zu halten. Die Athleten müssen sich darüber im Klaren sein, dass ein Dopingmissbrauch nicht akzeptiert wird und jeder, der positiv getestet wird, gesperrt wird. Dies gilt auch für Athleten, die bei anderen Fachverbänden erwischt wurden.


§ 3 Aufgaben:

Der LSW fördert und unterstützt die ihm angeschlossenen Vereine und sonstigen Mitglieder in allen fachlichen Fragen. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere:

  •  die Leibesertüchtigung auf dem Gebiet des Spezialsports im In- und Ausland zu vertreten und alle damit zusammenhängenden Fragen zum allgemeinen Wohl der Mitglieder auf der Grundlage echten Sportsgeistes zu regeln.
  • die Gewährleistung einer einheitlichen Regelauslegung im Bereich der alternativen Sportdisziplinen.
  • die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften auf nationaler und internationaler Ebene. Das nähere regelt eine Wettkampfordnung.
  • die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Übungsleitern.


II. Mitgliedschaft:

§ 4 Verbandsmitgliedschaft:

  1.  Mitglieder des Verbandes können sein

    a) Vereine bzw. Vereinsabteilungen
    b) Einzelmitglieder
    c) Ehrenmitglieder
    d) Fördermitglieder

  2. Mitglieder von dem LSW angeschlossenen Vereinen bzw. Vereinsabteilungen besitzen automatisch auch die Einzelmitgliedschaft im Verband. Sportgruppen von Firmen sind den Vereinsabteilungen gleichgestellt.

  3. Einzelmitglied kann jede unbescholtene Person beiderlei Geschlechts unabhängig von der Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder Nationalität werden. Eine Einzelmitgliedschaft von nicht vereinsorganisierten Personen ist möglich. Soweit diese Mitglieder an Wettkämpfen teilnehmen, sind sie jedoch nicht im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung abgesichert.

  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund einer besonderen Ehrenordnung als solche anerkannt sind. Soweit vor Inkrafttreten dieser Satzung bereits Ehrenmitgliedschaften bestanden, bleiben diese weiter bestehen.

  5. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die sich mit den Leitgedanken des Verbandes und seinen Zielen identifizieren, selbst aber nicht aktiv Spezialsport betreiben. Fördermitglieder  können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

§ 5 Aufnahmemodalitäten:

  1. Die Personen haben den Aufnahmeantrag schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.

  2. Mit Einreichung des unterschriebenen Aufnahmeantrages unterwirft sich der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme den Bestimmungen dieser Satzung.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:

  1. Die Verbandsmitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt sowie im Fall des Ausschlusses aus dem Verband.

  2. Bei Beendigung einer Verbandsmitgliedschaft vermittelnden Vereinsmitgliedschaft ist eine Weiterführung der Verbandsmitgliedschaft als Einzelmitglied möglich. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrages.

  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Verbandsvorstand. Die Kündigung ist zum Ende des Kalenderjahres möglich.


§ 7 Rechte der Mitglieder:

  1. Sämtliche Mitglieder des Verbandes- mit Ausnahme der Fördermitglieder – sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Einzelmitglied hat eine Stimme. Vereine, Vereinsabteilungen bzw. diesen gleichgestellte Einheiten haben je 10 Stimmen.

  2. Zur Wählbarkeit in den Vorstand ist die gesetzliche Volljährigkeit erforderlich.

  3. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung des Verbandes nur Anspruch auf Rückerstattung eingezahlter Kapitalanteile.


§ 8 Pflichten der Mitglieder:

  1. Jedem Mitglied muss in seinem Verhalten innerhalb und außerhalb des Verbandes die Währung der Ehre und das Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder oberste Richtschnur sein. Es hat die Interessen des Verbandes zu fördern, die Verbandssatzungen, sportlichen Ordnungen, satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandes sowie die Anordnung des Verbandsvorstandes und der von ihm eingesetzten Organe zu beachten.

  2. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Veranstaltungsabgaben pünktlich zu entrichten.

  3. In besonderen Ausnahmefällen kann der Verbandsvorstand eine Befreiung der Abgaben erteilen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.


III. Organe des Verbandes:

§ 9 Allgemeines:

Die Verbandsorgane haben die Verpflichtung zum Wohl der Mitglieder die in § 2 gestellten Aufgaben zu fördern und Schäden zum Nachteil des Verbandes abzuwenden.

Zu den Verbandsorganen zählen:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Verbandsvorstand
c) Die Ausschüsse
d) Der Kassen- und Rechnungsprüfer


§ 10 Mitgliederversammlung:

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung ( Jahreshauptversammlung ) statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder seinem Vertreter im Amte einzuberufen.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Anschreiben der Mitgliedsvereine und durch persönliches Anschreiben der einzelnen Mitglieder. Sie hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu ergehen und muß die Tagesordnung enthalten.

  3. Anträge, über die in der Hauptversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich dem Verbandsvorstand vorliegen.

  4. Der Verbandsvorstand kann Mitgliederversammlungen oder außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, wenn das Interesse des Verbandes dies erfordert.

  5. Der Verbandsvorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen.

  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden des Verbandsvorstandes bzw. seinem Vertreter im Amt.

  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Art und Weise der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Über einen Antrag kann der Beschluss gefasst werden, wenn er in der  Tagesordnung angeführt war. Mitglieder für die nachträgliche Aufnahme stimmen. Stimmgleichheit gilt allgemein als Ablehnung.

  8. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen grundsätzlich einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen.

  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

1. Die Jahreshauptversammlung hat die Berichte der Verbandsorgane entgegenzunehmen

  1. und über folgende Gegenstände zu beschließen:

    a) Entlastung des Verbandsvorstandes
    b) Wahl des Verbandsvorstandes, der Ausschüsse und zwei- bzw. Rechnungsprüfern.
    c) Jährliche Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Veranstaltungsabgabe
    d) Stellungnahme und Beschlußfassung zu wichtigen Grundsatzfragen, die vom  
        Verbandsvorstand oder von den Mitgliedern vorgebracht werden
    e) Entscheidungen über Beschwerden, insbesondere bei Ausschlüssen gemäß § 18
    f) Belastung des Verbandes mit Grundschulden
    g) Satzungsänderungen

§ 12 Zusammensetzung des Verbandsvorstandes:

  1. Der Vorstand besteht aus einem geschäftsführenden und einem erweiterten Vorstand. Beide zusammen bilden den Verbandsvorstand.

  2.  Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verband nach außen und ist Vorstand iSd. § 26 BGB. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind der Vorstandsvorsitzende , zwei gleichberechtigte Stellvertreter, der Kassenwart, der Schriftführer und der Geschäftsführer . Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzelvertretungsberechtigt.

  3. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem Ehrenvorsitzenden, Schriftführer / Pressewart und – bei Bedarf – den Referenten für z.B.
    a) Jugend
    b) Lehrwesen
    c) Kampfrichterwesen
    d) ...

    zusammen.

  4. Die Aufgabenverteilung des Verbandsvorstandes und Vertretungs-Regelungen der Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes ist gleichzeitig auch Vorsitzender des Gesamtvorstandes.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes:

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbands-Organ zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Führung der laufenden Verbandsgeschäfte und die Ausführung der von den zuständigen Organen gefassten Beschlüsse. Ferner führt er Aufsicht über die Tätigkeit der Ausschüsse und hat das Recht und die Pflicht überall einzugreifen, wo die Belange des Verbandes es erfordern.

  2. Bei Geschäften von besonderer Tragweite, insbesondere solchen, die die Zukunft des Verbandes betreffen, bedarf es der Mitwirkung und des Beschlusses des Verbandsvorstandes.

  3. Die Beschlußfassung des geschäftsführenden Vorstandes bzw. des Verbandsvorstandes erfolgt jeweils durch einfache Mehrheit. Sofern in der Satzung nichts Anderweitiges bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

  4. Bei Bedarf können auf Beschluss des Verbandsvorstandes Beratungsgremien und besondere Fachausschüsse gebildet werden.


§ 14 Wahl des Vorstandes:

  1. Der Verbandsvorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er bleibt auch nach Zeitablauf solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Eine vorzeitige Abberufung der einzelner Vorstandsmitglieder oder des gesamten Vorstandes ist möglich, bedarf aber einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen einer gesondert einzuberufenden Mitgliederversammlung.

  2. Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes erfolgt für die Dauer von zwei Jahre.

§ 15 Ausschüsse:

  1. Für die sportlichen Angelegenheiten werden, soweit nicht zu ihrer Erledigung der Verbandsvorstand oder Fachwarte zuständig sind, ständige Ausschüsse gebildet. ( z.B. Meisterschaften und Statistik ).

  2. Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Die Ausschüsse können sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben, in der allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit aufgestellt werden.


§ 16 Haushalts- und Kassenwesen:

  1. Der Kassenwart verwaltet die Geldmittel des LSW und sorgt für eine Ordnungsgemäße Buchführung.

  2. Er erstellt die Jahresrechnung und führt das Inventarverzeichnis.

  3. Geschäftsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr.


§ 17 Kassen- und Rechnungsprüfung:

  1. Die Kassen des Verbandes werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Verbandes gewählten Kassenprüfer geprüft.

  2. Nach einmaliger Wiederwahl muß das Mitglied zumindest für ein Jahr als Kassenprüfer ausscheiden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

  4. Die Prüfung des Kassenprüfers beinhaltet neben der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit auch die Prüfung der zweckmäßigen Verwendung der Mittel.


§ 18 Verbandsstrafen:

  1. Der Vorstand kann wegen Verstoßes gegen die Verbandssatzung oder aus wichtigen Gründen ( z.B. unsportlichen Verhaltens ) folgende Strafen aussprechen.

    a) Rüge
    b) Verweis
    c) Zeitweiliger Verlust gewisser oder aller Mitgliedsrechte
    d) Ausschluß, insbesondere wegen:
        - unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens
        - vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, schwerer oder fortgesetzter Zuwiderhandlung 
          gegen satzungsgemäße Verpflichtungen oder Anordnungen des Verbandes,   
          Abgaberückständen von mehr als einer Veranstaltung trotz Mahnung.


IV: Auflösung des Verbandes:

§ 19

Der Verband kann durch Beschluß einer Hauptversammlung, zu der mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein müssen, aufgelöst werden. Zu diesem Beschluß ist eine ¾ Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 20

Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes,an den Deutschen – Behinderten – Sportverband e.V. Friedrich – Alfred – Straße 10, 47055 Duisburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlichen Zwecke zu verwenden hat.

§ 21

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung der LSW-Spezialsport Deutschland e.V. am 12.04.2005 beschlossen worden und tritt mit gleichem Tag in Kraft.

LSW – Spezialsport Deutschland e.V.

 

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